Gesetze / Coronavirus-Einreiseverordnung
CoronaEinreiseV 2021-05§ 3 Anmeldepflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-05/3#abs-1 (1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum geplanten Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, vor der Einreise der zuständigen Behörde folgende Angaben durch Nutzung des Einreiseportals mitzuteilen (digitale Einreiseanmeldung):
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaEinreiseV%202021-05/3#abs-2 (2) Sofern eine digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, ist stattdessen eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach dem Muster der Anlage bei der Einreise mitzuführen.